Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 - Geltung:

  1. Für sämtliche Leistungen zwischen den Endurofunten- Elke Neumann und dem Kunden gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde erkennt diese durch die Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung an.
  2. Von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Endurofunten- Elke Neumann abweichende oder sie ergänzende Individualabreden bedürfen der Schriftform.

§ 2 - Vertragsschluß:

  1. Angebote jeglicher Art sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als Festofferten der Endurofunten bezeichnet sind.
  2. Alle Aufträge gelten erst dann als verbindlich angenommen, wenn sie schriftlich oder durch Lieferung mit Rechnungserteilung bestätigt werden.

§ 3 - Versand und Lieferung:

  1. Die Endurofunten-Elke Neumann sind stets bemüht, angegebene Liefertermine einzuhalten. Sie sind jedoch unverbindlich.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Kunden soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Versandart und der Beförderer werden durch die Endurofunten bestimmt.

§ 4 - Widerrufsrecht:

  1. Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Ausgenommen vom Widerrufsrecht und von der Rückgabe sind Sonderanfertigungen und Artikel, die auf Kundenwunsch bestellt und geliefert wurden und keine reguläre Lagerware sind.
    Der Widerruf ist an folgende Adresse zu richten:
    Die Endurofunten- Elke Neumann • Stolper Str. 16 • 16562 Bergfelde.
  2. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Können Sie die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert bis zu 40 Euro beträgt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
  3. Für Wiederverkäufer besteht generell kein Rückgaberecht. Es liegt im Ermessen der Endurofunten einer Rückgabe von Wiederverkäufern zuzustimmen, die Endurofunten behalten sich allerdings vor, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes, mindestens aber 10,00 Euro, zu erheben.
  4. Besondere Hinweise zur Rücksendung: Bitte beachten Sie, dass wir bei unfrei verschickten Sendungen die Annahme verweigern. Für Kuriersendungen und sonstige unregelmäßigen Versandarten können wir in keinem Fall die Kosten übernehmen, die über die Postversandkosten hinausgehen.

 

§ 5 - Preise:

  1. Für den Endverbraucher erfolgt die Berechnung der Preise, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Preisangaben in EURO beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
  2. Für Wiederverkäufer und Kunden, denen wir Waren aufgrund unserer Händlerpreisliste liefern, erfolgt die Berechnung der Preise, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport.

§ 6 - Zahlungsbedingungen:

  1. Die Rechnungen der Endurofunten sind ohne Abzug sofort fällig, wenn nicht auf der Rechnung ein anderer Zahlungstermin angegeben ist.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag dem Bankkonto der Endurofunten gutgeschrieben worden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Endurofunten berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem gültigen Basiszinssatz ohne weiteren Nachweis als Verzugszins zu fordern. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dies schließt insbesondere die Kosten ein, die durch Annahmeverzug oder Rücklastschriften entstehen.
  3. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten durch Beitreibung und/oder Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Waren der Endurofunten werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Endurofunten- Elke Neumann.

§ 8 - Gewährleistung und Haftung:

  1. Dem Kunden obliegt die Prüfungs- und Untersuchungspflicht. Für Schäden durch ungeprüft weitergegebene Waren haftet die Endurofunten nicht ebenso nicht für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Kunden in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für Schäden, die durch die Verarbeitung und Verwendung der Waren entstehen könnten.
  2. Garantieleistungen werden im Rahmen der Herstellergarantie übernommen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, die Endurofunten unverzüglich zu informieren, falls er von Dritten aufgrund des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen wird.

§ 9 - Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen:

  1. Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen sind die Parteien verpflichtet, an ihrer Stelle eine solche Regelung zu treffen, die der ursprünglich vorgestellten mit rückwirkender Kraft am nächsten kommt.

§ 10 - Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht:

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Berlin, sofern dies wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Unbeschadet dessen bleiben wir zur Erhebung der Klage oder Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden berechtigt. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 11 - Datenschutz:

  1. Die Endurofunten sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.


Weitere Informationen
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Veranstaltungsbedingungen für unsere Touren

1. Veranstalter

Der Veranstalter dieser Veranstaltungen sind die Endurofunten, Namentlich: Elke Neumann.

Art und Umfang der Roadbook- oder Enduro- Tour ist im Anlageblatt beschrieben, weitere Leistungen schuldet der Veranstalter nicht

2. Abschluss des Reisevertrages.

Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder fernschriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder und auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Diese erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine Reisebestätigung und sofern erforderlich ein Sicherungsschein nach § 651k BGB aushändigen.

3. Zahlungsweise, Reiseunterlagen

Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen –sofern die Voraussetzungen des § 651k BGB vorliegen - nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins i.S.v. § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.

Bei Anmeldung wird eine Anzahlung in Höhe von 60,- € / Teilnehmer und Reise fällig, die Restzahlung erfolgt dann spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt.

Die Reiseunterlagen mit einer ausführlichen Anfahrtsbeschreibung erhält der Teilnehmer nach Eingang der vollständigen Bezahlung, also spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt. Die Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten.
Sollte nach Aushändigung der Reisebestätigung- und Rechnung sowie ggf. des Sicherungsscheins nach § 651k Abs. 3 BGB die vollständige Zahlung des Reisepreises durch den Teilnehmer nicht erfolgen, so behält sich der Veranstalter vor, nach Eintritt eines Zahlungsverzugs den Reisevertrag außerordentlich zu kündigen. Der Teilnehmer kann in diesem Fall aus den Reiseunterlagen Rechte nicht mehr herleiten.

4. Preiserhöhungen

Der Veranstalter ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn unvorhersehbar für den Veranstalter und nach Vertragsabschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile aufgrund von Umständen sich erhöhen oder neu entstehen, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind:

Devisenwechselkurse für die betreffende Reise, Steuern oder sonstige behördliche Abgaben, behördliche Gebühren gemäß § 651 a Abs. 4 BGB. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Eine Preisänderung ist jedoch nur in dem Umfang möglich, indem sich der zulässige Kostenfaktor auf den Reisepreis auswirkt, also im Verhältnis 1:1. Bei einer Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen.

5. Rücktritt des Teilnehmers, Ersatzpersonen, Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen

Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Er hat auch das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein für diese Veranstaltung geeigneter Dritter an der Reise teilnimmt. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist –auch bei telefonischem Rücktritt- jeweils der Eingang der Erklärung beim Veranstalter. Es wird schriftlicher Rücktritt empfohlen. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter Aufwendungsersatz nach Maßgabe folgender pauschalierter Stornokosten je angemeldeten Teilnehmer verlangen:

- Ab 35 Tage vor Veranstaltungsbeginn 5% des Reisepreises, mindestens jedoch 25,-€.

- Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn 15% des Reisepreises.

- Ab 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn die Stornogebühren in Höhe von 45% des Reisepreises.

- Bei Nichtantritt der Reise („No-show“) am Abreisetag 90% des Reisepreises, sollten die ersparten Aufwendungen höher sein, wird ggf. auch mehr erstattet.

 

Es bleibt dem Reiseteilnehmer nachgelassen, dem Veranstalter einen geringeren Schaden nachzuweisen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Veranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der dem Veranstalter von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
b) Bis 3 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits in einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass eine Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Teilnehmer davon zu unterrichten.

c) Bei Nichtzahlung durch den Teilnehmer (siehe Zahlungsbedingungen gemäß Ziff. 2 ff der vorstehenden AGB).

7. Außergewöhnliche Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reiseteilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Teilnehmerverpflichtungen

Der Teilnehmer verpflichtet sich, zum Zeitpunkt des Reiseantrittes im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das von ihm benutzte Motorrad zu sein und diese ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Er verpflichtet sich ferner, nur mit einem Motorrad an der Veranstaltung teilzunehmen, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und in einem fahrsicheren Zustand ist. Es gelten die Regeln der StVO und StVZO (bzw. die Straßenverkehrsordnungen des jeweiligen Reiselandes) sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Der Teilnehmer verpflichtet sich schließlich, an der Veranstaltung nur mit ordnungsgemäßer Schutzkleidung (Helm, Oberbekleidung, Handschuhe, Stiefel) teilzunehmen.

9. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung:
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Schadensersatz
Sofern der Veranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.

f) Anmeldung und Ausschlussfrist
Alle Gewährleistungsansprüche, hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener, bzw. tatsächlicher Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter anzumelden; eine Anmeldung gegenüber dem Leistungsträger und/oder der Buchungsstelle wahrt die Frist nicht. Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern.

11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit es sich nicht um Körperschäden handelt
a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

12. Mitwirkungspflicht
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr, soweit die Haftung nicht eine deliktische ist. Die Anmelde- und Verjährungsfrist gilt auch für Versicherer und Sozialversicherungsträger, die aus abgetretenem Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht haben.
Bei Gruppenreisen ist jeder einzelne Reisende aktivlegitimiert, Ansprüche gegen den Veranstalter geltend zu machen. Eine Gruppenreise ist insbesondere dann gegeben, wenn Reisende verschiedenen Nachnamens gemeinsam eine Reise buchen, selbst wenn sie eine nichteheliche oder eine eheliche Lebensgemeinschaft darstellen; etwas anders gilt nur dann, wenn bei der Reiseanmeldung durch den Buchenden mit gesonderter Erklärung bei Namensverschiedenheit darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Familienreise handelt.
Zwischen den Teilnehmern und dem Veranstalter wird ein Abtretungsverbot vereinbart; danach ist jeder Teilnehmer, so auch der Buchende nicht berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche Mitteilnehmer in eigenem Namen geltend zu machen.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Veranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visavorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Teilnehmer, die nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, haben sich bei ihrem zuständigen Konsulat rechtzeitig über die geltenden Einreisebestimmungen zu erkundigen, da im Einreiseland nicht immer mit einer sofortigen Visumerteilung bei Einreise zu rechnen ist; Der Veranstalter haftet nicht für Einreisebestimmungen, die für Reisende ohne deutsche Staatsangehörige gelten. Zu den Einreisebestimmungen verweist der Veranstalter auf die allgemeinen Reisehinweise. Dennoch obliegt dem Teilnehmer die letztendliche Sorgfaltspflicht, die notwendigen Einreisebestimmungen zu erfüllen. Im Zweifelsfalle hat der Teilnehmer eine Erkundigung beim für ihne zuständigen Auswärtigen Amt (Infoservice-Hotline Deutsches Auswärtiges Amt: 030-5000-0) einzuholen.
Sollten Einreisevorschriften vom Teilnehmer nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Teilnehmers nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Teilnehmer deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Teilnehmer mit entsprechenden Gebühren belasten.
Der Veranstalter wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht die eigenständige Verantwortlichkeit des Teilnehmers, sich hinsichtlich evtl. notwendiger oder empfehlenswerter medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Antritt der Reise zu erkundigen und Maßnahmen eigenständig zu treffen. Der Veranstalter empfiehlt allgemeine Schutzimpfungen wie z.B. Tetanus- und Hepatitisimpfungen.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge, ebenso wenig wie die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen die Unwirksamkeit der Gesamtheit dieser Bedingungen nach sich zieht.

16. Versicherung
Eine Reiserücktrittkostenversicherung ist nicht im Preis eingeschlossen. Der Abschluss einer solchen ist ratsam. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss eines Versicherungspaketes.

Eine entsprechende Versicherung kann z.Bsp. bei der

Service- Gesellschaft für Touristik- Versicherungen mbH
Postfach 2567
94015 Passau
Telefon 0851 / 52152
Fax 0851 / 52154

Internet: http://www.travelsafe.de

Oder direkt über uns, anhängig an den Reiseunterlagen.

17. Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz entsprechend, werden persönliche Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe der Daten zu Werbezwecken schließt der Veranstalter ausdrücklich aus.

18. Gerichtsstand
Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; in diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

Stand: Juli 2016. Änderungen vorbehalten